Zwangsverwaltung

Bei der Zwangsverwaltung handelt es sich um die Sonderform von Verwertungsmöglichkeiten für Gläubiger, sofern sie durch eine Grundschuld o.Ä. in dem Grundbuch eines Grundstückes gesichert sind. Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, welche dazu dient, das Grundstück zu verwerten, bleibt der Grundbesitz bei der Zwangsverwaltung einem Schuldner erhalten. Der Gläubiger erhält die Nutzungen, insbesondere also Mieten und/oder Pachten und der Zwangsverwalter, welcher von einem Gericht eingesetzt wird, hat dabei vornehmlich die Aufgabe, wie ein verantwortungsbewusster Eigentümer zu handeln. Die Einsetzung als Zwangsverwalter erfolgt über das Amtsgericht.

Carsten Hingst

Jahrgang 1962, verheiratet, 3 Kinder

Rechtsanwalt seit 1992, Fachanwalt für Familienrecht seit 1997

Tätigkeitsschwerpunkte:

Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Kinderschaftssachen) und Erbrecht sowie Zwangsverwaltungen und Mietrecht
 

Carsten Hingst
Carsten Hingst

Melanie Orlowski

Sekretariat Carsten Hingst

Tel. 0451-7903-33