Zwangsverwaltung
Bei der Zwangsverwaltung handelt es sich um die Sonderform von Verwertungsmöglichkeiten für Gläubiger, sofern sie durch eine Grundschuld o.Ä. in dem Grundbuch eines Grundstückes gesichert sind. Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, welche dazu dient, das Grundstück zu verwerten, bleibt der Grundbesitz bei der Zwangsverwaltung einem Schuldner erhalten. Der Gläubiger erhält die Nutzungen, insbesondere also Mieten und/oder Pachten und der Zwangsverwalter, welcher von einem Gericht eingesetzt wird, hat dabei vornehmlich die Aufgabe, wie ein verantwortungsbewusster Eigentümer zu handeln. Die Einsetzung als Zwangsverwalter erfolgt über das Amtsgericht.
Carsten Hingst
Jahrgang 1962, verheiratet, 3 Kinder
Rechtsanwalt seit 1992, Fachanwalt für Familienrecht seit 1997
Tätigkeitsschwerpunkte:
Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Kinderschaftssachen) und Erbrecht sowie Zwangsverwaltungen und Mietrecht